Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die neoautark-Plattform (Softwarebereitstellung und -betrieb) · Stand: April 2026
neoautark · Tran Consulting UG (haftungsbeschränkt) · Ericusspitze 4 · 20457 Hamburg
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Individualisierung, Bereitstellung und den Betrieb von Software als Managed Service. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen Angebot des Auftragnehmers, das die konkreten Leistungen, Laufzeiten und Vergütungen festlegt.
(2) Vertragsschluss. Der Vertrag kommt zustande durch (a) Unterzeichnung eines individuellen Angebots des Auftragnehmers, (b) Annahme eines per E-Mail übermittelten Angebots in Textform, (c) Abschluss des Bestellvorgangs über einen vom Auftragnehmer bereitgestellten Zahlungslink oder (d) erstmalige Nutzung der Software nach Freischaltung durch den Auftragnehmer. Mit dem Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
(3) Der Auftraggeber versichert, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein und den Vertrag ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen. Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern ab. Ein Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB besteht nicht.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Individualabreden (§ 305b BGB) im jeweiligen Angebot haben Vorrang vor diesen AGB und bedürfen der Schriftform.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des jeweiligen Vertrags ist die Individualisierung, Bereitstellung und der laufende Betrieb von Software als Managed Service. Die konkret geschuldeten Leistungen, Module und deren Funktionsumfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung (nachfolgend zusammen „Angebot“). Die Software wird auf Basis der bestehenden Softwareplattform des Auftragnehmers individuell an die Anforderungen des Auftraggebers angepasst, vom Auftragnehmer gehostet und betrieben. Es handelt sich um einen Vertrag eigener Art (sui generis), auf den die gesetzlichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag) und §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag) entsprechend Anwendung finden, soweit diese AGB oder das Angebot keine abweichenden Regelungen enthalten.
(2) Der genaue Funktionsumfang und die Abnahmekriterien der Software ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Angebot hat das Angebot Vorrang.
§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Verlängerungsoption. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit um einen weiteren Zeitraum zu verlängern. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens 6 Wochen vor Laufzeitende die Konditionen für den Verlängerungszeitraum mit (insbesondere Vergütung und Leistungsumfang). Die Verlängerung kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber die mitgeteilten Konditionen innerhalb der Frist schriftlich annimmt. Erfolgt keine fristgerechte Annahme, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Im Übrigen bedarf eine Verlängerung einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3) Kein ordentliches Kündigungsrecht während der Laufzeit. Ein ordentliches Kündigungsrecht während der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht nicht.
(4) Auffangregelung. Soweit das Angebot keine abweichende Regelung enthält, gilt nach Ablauf einer etwaigen Mindestlaufzeit eine automatische Verlängerung um jeweils einen Monat. In diesem Fall kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des jeweiligen Verlängerungsmonats ordentlich in Textform kündigen.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn:
- der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsraten in Verzug ist,
- der Auftraggeber trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 14 Tagen seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 nicht nachkommt,
- über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
(6) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund bleibt der Vergütungsanspruch für bereits vollständig erbrachte Leistungsmonate in voller Höhe bestehen. Für die verbleibende Vertragslaufzeit kann der Auftragnehmer pauschal 50 % der ausstehenden Monatsvergütungen als Schadensersatz verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Art und Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
(2) Die Rechnungsstellung und der Zahlungseinzug erfolgen automatisiert über den Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe Payments Europe, Ltd.). Rechnungen werden monatlich zum 1. des Monats im Voraus elektronisch erstellt und per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt. Der fällige Betrag wird per SEPA-Lastschrift vom hinterlegten Bankkonto des Auftraggebers eingezogen.
(3) Der Auftraggeber erteilt vor Vertragsbeginn ein SEPA-Lastschriftmandat über den Zahlungsdienstleister. Die Vorankündigungsfrist (Pre-Notification) für den SEPA-Einzug beträgt mindestens 5 Werktage vor dem Einzugsdatum. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das hinterlegte Bankkonto ausreichend gedeckt ist. Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber.
(4) Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Mahnpauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Sperrrecht bei Zahlungsverzug. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens einer Monatsrate mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 5 Werktagen berechtigt, den Zugang zur Software vorübergehend zu sperren, bis der vollständige Ausgleich aller offenen Forderungen erfolgt ist. Für den Zeitraum der Sperrung, der 14 Kalendertage übersteigt, ruht die Vergütungspflicht anteilig. Die Pflicht zur Nachzahlung aller vor der Sperrung fälligen Beträge einschließlich Verzugszinsen bleibt unberührt.
(6) Leistungen, die über den im Angebot definierten Umfang hinausgehen (Change Requests), werden gesondert vereinbart und vergütet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Ausführung schriftlich über den voraussichtlichen Mehraufwand informieren und erst nach schriftlicher Freigabe mit der Umsetzung beginnen.
(7) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Softwareerstellung, Abnahme und Betrieb
(1) Entwicklung und Individualisierung. Der Auftragnehmer individualisiert die Software auf Basis seiner bestehenden Softwareplattform entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers gemäß dem Angebot. Die Software wird nicht von Grund auf neu erstellt, sondern basiert auf einer bewährten und erprobten Codebasis, die konfiguriert und erweitert wird.
(2) Bereitstellung und Abnahme. Nach Fertigstellung der Individualisierung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Software zur Prüfung bereit und teilt dies schriftlich mit. Die Mitteilung muss einen ausdrücklichen Hinweis auf die Abnahmefiktion gemäß Satz 4 enthalten. Der Auftraggeber hat ab Zugang der Mitteilung 15 Werktage Zeit, die Software anhand der im Angebot definierten Abnahmekriterien zu prüfen. Etwaige Mängel sind schriftlich und konkret unter Beschreibung des Fehlerbilds zu rügen. Erfolgt innerhalb der Frist keine oder keine ordnungsgemäße Rüge, gilt die Software als abgenommen (Abnahmefiktion). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Nachbesserung. Werden bei der Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, beseitigt der Auftragnehmer diese innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens jedoch 10 Werktage. Der Auftragnehmer hat das Recht auf zwei Nachbesserungsversuche. Nach Beseitigung erfolgt eine erneute Abnahmeprüfung gemäß Abs. 2. Schlägt auch der zweite Nachbesserungsversuch fehl, hat der Auftraggeber das Recht auf angemessene Minderung der Vergütung für das betroffene Modul. Ist ein Modul auch nach dem zweiten Nachbesserungsversuch in seinen wesentlichen Funktionen dauerhaft nicht nutzbar, kann der Auftraggeber vom betroffenen Modul zurücktreten mit entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur möglich, wenn alle im Angebot vereinbarten Module in ihren wesentlichen Funktionen dauerhaft nicht nutzbar sind und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat.
(4) Teilabnahme. Die Abnahme kann modulweise erfolgen. Eine Teilabnahme hat keine Auswirkung auf die Gesamtvergütung.
(5) Betrieb und Verfügbarkeit. Der Auftragnehmer hostet und betreibt die Software auf seiner Infrastruktur. Die angestrebte Verfügbarkeit beträgt 98 % im Monatsmittel. Nicht als Ausfallzeit gelten: geplante Wartungsfenster, höhere Gewalt, Ausfälle von Drittanbietern (insbesondere Hosting-Provider, API-Anbieter, KI-Modell-Anbieter) sowie Störungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Geplante Wartungsarbeiten werden dem Auftraggeber mindestens 48 Stunden im Voraus angekündigt und nach Möglichkeit außerhalb der Geschäftszeiten (Mo–Fr 9–18 Uhr) durchgeführt. Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat 95 %, erhält der Auftraggeber auf schriftliche Anfrage eine anteilige Gutschrift auf die Monatsvergütung. Die Gutschrift ist auf maximal 25 % der monatlichen Nettovergütung begrenzt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 9.
(6) Wartung und Fehlerbehebung. Der Auftragnehmer behebt Softwarefehler im Rahmen der regulären Arbeitszeiten (Mo–Fr, 9–18 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers). Es gelten folgende Reaktionszeiten:
- Kritische Fehler (Software vollständig nicht nutzbar): 24 Stunden an Werktagen
- Erhebliche Fehler (wesentliche Funktion eingeschränkt): 48 Stunden an Werktagen
- Sonstige Fehler (geringfügige Einschränkung): 5 Werktage
(7) Datensicherung. Der Auftragnehmer führt regelmäßige Backups der Anwendungsdaten durch (mindestens täglich). Im Falle eines Datenverlusts wird der letzte verfügbare Backup-Stand wiederhergestellt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverluste, die über den Zeitraum seit dem letzten Backup hinausgehen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Mitwirkung des Auftraggebers ist wesentliche Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen, Zugänge und Materialien unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Anforderung zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Vertragsbeginn einen Ansprechpartner. Dieser ist befugt, Freigaben zu erteilen, Anforderungen zu definieren und Abnahmen durchzuführen. Ein Wechsel des Ansprechpartners ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückgehen, verlängern vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung und berechtigen nicht zur Minderung der Vergütung oder zur Geltendmachung von Schadensersatz.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von mindestens 10 Werktagen nicht nach, gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.
(5) Freistellung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte, Daten, Materialien oder Zugangsdaten resultieren, insbesondere wegen der Verletzung von Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechten, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung des Auftragnehmers.
(6) Leistungsbeginn. Vereinbarte Fristen für die Individualisierung und Bereitstellung der Software beginnen erst, wenn die erste Monatsvergütung beim Auftragnehmer eingegangen ist und die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen gemäß Abs. 1 vollständig erbracht sind.
§ 7 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Nutzungsrecht. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der individualisierten Software ein. Das Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die bestimmungsgemäße Nutzung über den vom Auftragnehmer bereitgestellten Webzugang durch die im Angebot festgelegte Anzahl benannter Benutzer.
(2) Kein Zugang zum Quellcode. Die Software wird als Managed Service bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält keinen Zugang zum Quellcode und kein Recht auf Herausgabe des Quellcodes. Der Quellcode, die zugrunde liegende Plattform, alle Algorithmen sowie sämtliche Entwicklungen verbleiben vollständig und ausschließlich beim Auftragnehmer.
(3) Unzulässige Nutzung. Der Auftraggeber darf die Software nicht dekompilieren, zurückentwickeln (Reverse Engineering), kopieren, an Dritte weitergeben oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen. Automatisierte Zugriffe (Scraping, Bots) auf die Software sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
(4) Daten des Auftraggebers. Alle vom Auftraggeber eingegebenen oder durch die Software für den Auftraggeber erhobenen Daten stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. An den durch die Software generierten Inhalten räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, das mit Abnahme bzw. Veröffentlichung entsteht.
(5) Datenexport und -löschung nach Vertragsende. Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage die Daten gemäß Abs. 4 in einem maschinenlesbaren Format (CSV oder JSON) innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung. Nach Ablauf von 120 Tagen nach Vertragsende werden sämtliche Daten des Auftraggebers unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(6) Nach Vertragsende. Mit Beendigung des Vertrags endet das Nutzungsrecht an der Software. Der Zugang wird 30 Tage nach Vertragsende deaktiviert. Eine weitere Nutzung bedarf eines gesonderten Folgevertrags.
(7) Vorbestehendes IP. Die zugrunde liegende Softwareplattform, allgemeine Methoden, Frameworks, Bibliotheken, KI-Modelle, Algorithmen und wiederverwendbare Komponenten, die der Auftragnehmer vor oder unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software bei Abnahme die im Angebot definierten Anforderungen erfüllt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme des jeweiligen Moduls. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter konkreter Beschreibung des Fehlerbilds anzuzeigen.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist einzuräumen, bevor der Auftraggeber weitergehende Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
(3) Die Software verarbeitet Daten automatisiert auf Basis von Algorithmen und KI-Modellen Dritter. Ausdrücklich nicht geschuldet sind: ein bestimmtes Suchmaschinenranking, eine bestimmte Qualität KI-generierter Inhalte, eine bestimmte Genauigkeit erfasster Preisdaten, ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder die dauerhafte Verfügbarkeit von Drittanbieter-APIs.
(4) Während der Vertragslaufzeit schuldet der Auftragnehmer den Betrieb der Software gemäß § 5 Abs. 5–7. Die werkvertragliche Gewährleistung und die Betriebspflicht bestehen nebeneinander.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder arglistig verursachte Schäden.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Gesamtnettovergütung des jeweiligen Vertrags.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle, fehlerhafte Daten oder Leistungseinschränkungen durch Drittanbieter, soweit er diese bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung nicht zu vertreten hat.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit generierter Inhalte. Die Software wird so konfiguriert, dass Inhalte vor Veröffentlichung stets einer Freigabe durch den Auftraggeber bedürfen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Veröffentlichung freigegebener oder nachträglich veränderter Inhalte resultieren.
(6) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverlust über den letzten Backup-Stand hinaus, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(7) Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Auftragnehmers.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umständen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen (insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen, Streiks, Ausfälle wesentlicher Drittanbieter-Infrastruktur, Cyberangriffe, großflächige Internetausfälle).
(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren.
(3) Dauert ein Fall höherer Gewalt länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu kündigen. Der Vergütungsanspruch entfällt ab dem Zeitpunkt der Leistungsunmöglichkeit.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke dieses Vertrags zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Geschäftsgeheimnisse, Preisdaten, Kundenlisten, Geschäftsstrategien, technische Spezifikationen, Zugangsdaten, Softwarearchitektur und Vertragsinhalte.
(3) Nicht als vertraulich gelten Informationen, die (a) bereits öffentlich bekannt waren, (b) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden, (c) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder (d) von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitspflicht offengelegt wurden.
(4) Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von 3 Jahren fort.
(5) Die Offenlegung gegenüber Beratern, Steuerberatern und Rechtsanwälten, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ist zulässig.
§ 12 Datenschutz
(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO und BDSG).
(2) Sofern eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) ab. Der Abschluss der AVV wird im jeweiligen Angebot vermerkt. Ohne unterzeichnete AVV ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten.
(3) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten Daten (Art. 32 DSGVO).
(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der von ihm eingegebenen oder durch die Software erhobenen Daten.
§ 13 Referenznennung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu nennen und das Projekt in anonymisierter Form darzustellen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich widersprechen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form (§ 126a BGB) sowie die Textform (§ 126b BGB) genügen, sofern beide Parteien dem jeweiligen Kommunikationsweg zustimmen.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (salvatorische Klausel).
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sofern beide Parteien Kaufleute sind, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.